Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- VG Köln, 27.04.2022 – 10 K 4769/21
- OVG NRW, 25.10.2022 – 14 A 1159/22Zitiert von 7
- OVG NRW, 20.12.2019 – 4 B 335/19Zitiert von 9
- VG Köln, 10.11.2021 – 10 L 1347/21Zitiert von 3
- VG Düsseldorf, 19.11.2025 – 15 L 3742/25Zitiert von 2
- VG Köln, 22.04.2026 – 10 L 921/26Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.04.2026 – 10 L 920/26Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 21.04.2026 – 3 MB 1/26
- OVG NRW, 21.11.2025 – 14 B 1310/25Zitiert von 2
42 Entscheidungen zu § 43 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/43#abs-1 (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/43#abs-2 (2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er