Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
Stand: 30.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/43#abs-1 (1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1.
wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2.
wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie einen Ausbildungsnachweis nach § 13 Satz 2 Nummer 7 über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch vorgelegt hat und
3.
wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/43#abs-2 (2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
1.
nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
2.
systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und
3.
durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 43 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 27.04.2022 – 10 K 4897/21Zitiert von 7
- VG Köln, 27.04.2022 – 10 K 4643/21Zitiert von 5
- VG Köln, 27.04.2022 – 10 K 4827/21Zitiert von 5
- VG Köln, 27.04.2022 – 10 K 4896/21Zitiert von 5
- VG Köln, 27.04.2022 – 10 K 4769/21Zitiert von 6
- VG Köln, 27.04.2022 – 10 K 4895/21Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 01.09.2026 – 24 L 2592/26Ausbildungsduldung: Kein Anspruch bei Einleitung von Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vor Entscheidungsreife Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Schleswig, 25.06.2026 – 3 MB 2/26Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden wegen fehlender persönlicher Eignung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Köln, 22.04.2026 – 10 L 921/26Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.